AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hees Bürowelt GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Besteller anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Wenn bei früheren Lieferungen Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert worden sind, so stellen diese Ausnahmen dar und sind für dieses Geschäft unwirksam.   

1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.   

2. Preise
Unsere Preise verstehen sich in EURO mit Lieferung frei Haus innerhalb Deutschland. Versand innerhalb der Europäischen Union auf Anfrage. Die Preise schließen keinen Zoll und Versicherung ein, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (Mwst..) wird zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall vom Besteller (Käufer) zu tragen. Die Preise sind freibleibend und beruhen auf der derzeitigen Kostensituation. Falls bis zum Liefertag Änderungen in den Kostenfaktoren eintreten, z. B. durch Preiserhöhungen unserer Zulieferer, behalten wir uns die entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.   

3. Lieferung
Für die Lieferfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnen jedoch nicht vor fälliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie einer etwa vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn zu ihrem Ablauf die Ware unseren Geschäftssitz verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 
Sind wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist erfolglos gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 gegeben. 
Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft. 
Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuziehen oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände wie z. B. Betriebsstörungen aber auch das Fehlen von Transportmitteln sowie von uns nicht verschuldeter Mangel an Rohstoffen und Energie, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie zuvor beschrieben, eintritt. Der Besteller kann uns in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. 

4. Abnahme/Rückgabe
Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so steht es uns unbeschadet sonstiger Rechte frei, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig zu verkaufen. An die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf sind wir dabei nicht gebunden. 
Tritt der Besteller nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, ohne dass ein Fall der Ziffer 8 vorliegt und erklären wir uns hiermit einverstanden, so ist der Besteller zur Zahlung einer Abstandssumme von 10 % des Verkaufspreises verpflichtet, ohne dass wir einen entsprechenden Schaden nachweisen müssen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 
Rücknahmen von Liefergegenständen im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt. 

  5. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zum angegebenen Zahlungsdatum netto ohne Abzug fällig. Evtl. Skontogewährung erfolgt nach Absprache. 
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir keine Gewähr für die rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung übernehmen und Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers gehen. 
Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn wir endgültig nach Abzug aller uns entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zzgl. aller Nebenkosten verfügen können und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit sind. Im sog. Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. 
Alle Zahlungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils auf unsere älteste Forderung angerechnet. 
Zur Aufrechnung, Einbehaltung von Zahlungen oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.   

6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. 
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. 
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung das Miteigentum an der neuen Sache zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt unser (Mit-) Eigentumsanteil als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden zur Sicherung unserer Rechte ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß dem Vorstehenden vereinbart. Die Berechtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware entfällt allerdings, wenn und soweit zwischen ihm und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Forderung aus der Weiterveräußerung vereinbart ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. 
Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserer Einziehungsbefugnis ist der Besteller so lange zur Einziehung ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über abgetretene Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 
Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu sichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten.   

7. Gewährleistung
Sachmängel oder Beanstandungen wegen Falschlieferungen sind, soweit durch zumutbare Untersuchungen feststellbar, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Bei wiederholt fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 gegeben.  

8. Verjährung, allgemeine Haftungsbeschränkung
Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach Erhalt der Ware. Sonstige Ansprüche verjähren binnen gleicher Frist beginnend mit der Entstehung der Ansprüche. Dieses gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf. 
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Gerlach Büro- und Objektkonzepte GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gerlach Büro- und Objektkonzepte GmbH beruhen oder es sich um sonstige Schäden handelt, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gerlach Büro- und Objektkonzepte GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gerlach Büro- und Objektkonzepte GmbH beruhen.
Die vorstehenden Bestimmungen zur Verjährung und Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung finden auf entgegenstehende Regelungen des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung.   

9. Schutzrechte 
Falls Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers vorzunehmen sind, steht dieser dafür ein, das Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten und Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. 
Uns überlassene Zeichnungen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 
Bei der Lieferung von Software ist der Besteller verpflichtet, diese weder zu kopieren, zu veräußern, noch an Dritte weiterzugeben.   

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Siegen. 
Gerichtsstand ist beim Rechtsverkehr mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ausschließlich unser Firmensitz, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. 
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. 

11. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. 
Wir weisen darauf hin, dass wir die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten des Bestellers nach den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.